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Beratung
Bei Fragen allgemeiner Art oder zu einem bestimmten Lärmproblem in der Stadt Zürich wenden Sie sich bitte an uns:
Ansprechpersonen
Hans Huber
044 412 28 41
hans.huber@zuerich.ch
Vollzug eidg. Lärmschutzverordnung (LSV), eidg. Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), eidg.
Schall- und Laserverordnung (SLV), Norm SIA 181 (Schallschutz im
Hochbau); Klagen; Baubewilligungsverfahren Lärmschutz, NIS
Fridolin Keller
044 412 28 43
fridolin.keller@zuerich.ch
Baubewilligungsverfahren Lärmschutz; Klagen; Messungen
Andreas Blötz
044 412 28 14
andreas.bloetz@zuerich.ch
Bauakustik/Schallschutz im Hochbau (Norm SIA 181); Fluglärm;
Klagen; Messungen
Martin Felder
044 412 28 44
martin.felder@zuerich.ch
Baubewilligungsverfahren Lärmschutz; Messungen;
Strassenverkehrskataster
Erich Zeller
044 412 20 26
erich.zeller@zuerich.ch
Strassenverkehrslärmschutz; Strassensanierungsprogramme
Marianne Bosshard
044 412 46 72
marianne.bosshard@zuerich.ch
Strassenverkehrslärmschutz; Strassensanierungsprogramme
Angela Fürst-Lindblom
044 412 10 06
angela.fuerst@zuerich.ch
Strassenverkehrslärmschutz; Strassensanierungsprogramme
Klagen
Wir behandeln jedes Jahr mehrere Dutzend Lärmklagen. Meistens ist die Ursache der Lärm von Gewerbebetrieben oder haustechnischen Anlagen (Klima, Lüftung, Feuerung).
Wir bemühen uns, Ihr Lärmproblem im Rahmen des öffentlichen Rechts zu lösen oder mindestens zu vermindern.
Lärmklagen im Zusammenhang mit Gastwirtschaften (z.B. Nachtruhestörung), Bauarbeiten, Kirchengeläut, Musik, Lautsprechern, Missachten von Ruhezeiten (z.B. Gewerbebetriebe, Bauarbeiten), mobilen Geräten und Maschinen, Tieren, Sportveranstaltungen etc. fallen in den Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizei:
Stadtpolizei Zürich, Lärmbekämpfung
Baubewilligungsverfahren: Aussenlärm
Im Baubewilligungsverfahren muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen des Lärmschutzrechts eingehalten sind.
Das Bauen von Wohn- oder Geschäftshäusern im Bereich lärmiger Verkehrsachsen erfordert eine lärmschutzgerechte Planung. Ebenso müssen bei der Errichtung lärmerzeugender Anlagen die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen miteinbezogen werden.
Erkundigen Sie sich frühzeitig bei uns über die Lärmschutzrelevanz Ihres Bauvorhabens.
Innenlärm
Die eidgenössische Lärmschutzverordnung (LSV) schreibt vor, dass die Bauherrschaft dafür sorgen muss, dass der Schallschutz den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht, als welche insbesondere die Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 gelten. Um Mängel am fertigen Bau und somit grössere Einschränkungen im Wohnkomfort möglichst zu verhindern, müssen Planungs- und Konstruktionsfehler frühzeitig erkannt werden. Die Fachstelle Lärmschutz fordert deshalb via Baubewilligung die Bauherrschaft von Neubauten oder wesentlichen Umbauten auf, vor Baubeginn den notwendigen Schallschutz nachzuweisen.

