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Beratung

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Bei Fragen allgemeiner Art oder zu einem bestimmten Lärmproblem in der Stadt Zürich wenden Sie sich bitte an uns:


Ansprechpersonen

Hans Huber

044 412 28 41
hans.huber@zuerich.ch

Vollzug eidg. Lärmschutzverordnung (LSV), eidg. Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), eidg. Schall- und Laserverordnung (SLV), Norm SIA 181 (Schallschutz im Hochbau); Klagen; Baubewilligungsverfahren Lärmschutz, NIS

Fridolin Keller

044 412 28 43
fridolin.keller@zuerich.ch


Baubewilligungsverfahren Lärmschutz; Klagen; Messungen

 

Andreas Blötz

044 412 28 14
andreas.bloetz@zuerich.ch

Bauakustik/Schallschutz im Hochbau (Norm SIA 181); Fluglärm; Klagen; Messungen

Martin Felder

044 412 28 44
martin.felder@zuerich.ch


Baubewilligungsverfahren Lärmschutz; Messungen; Strassenverkehrskataster

Erich Zeller

044 412 20 26
erich.zeller@zuerich.ch

Strassenverkehrslärmschutz; Strassensanierungsprogramme

Marianne Bosshard

044 412 46 72
marianne.bosshard@zuerich.ch


Strassenverkehrslärmschutz; Strassensanierungsprogramme

 

Angela Fürst-Lindblom

044 412 10 06
angela.fuerst@zuerich.ch


Strassenverkehrslärmschutz; Strassensanierungsprogramme


Klagen

Wir behandeln jedes Jahr mehrere Dutzend Lärmklagen. Meistens ist die Ursache der Lärm von Gewerbebetrieben oder haustechnischen Anlagen (Klima, Lüftung, Feuerung).

Wir bemühen uns, Ihr Lärmproblem im Rahmen des öffentlichen Rechts zu lösen oder mindestens zu vermindern.
 
Lärmklagen im Zusammenhang mit Gastwirtschaften (z.B. Nachtruhestörung), Bauarbeiten, Kirchengeläut, Musik, Lautsprechern, Missachten von Ruhezeiten (z.B. Gewerbebetriebe, Bauarbeiten), mobilen Geräten und Maschinen, Tieren, Sportveranstaltungen etc. fallen in den Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizei:

Stadtpolizei Zürich, Lärmbekämpfung


Baubewilligungsverfahren: Aussenlärm

Im Baubewilligungsverfahren muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen des Lärmschutzrechts eingehalten sind.
Das Bauen von Wohn- oder Geschäftshäusern im Bereich lärmiger Verkehrsachsen erfordert eine lärmschutzgerechte Planung. Ebenso müssen bei der Errichtung lärmerzeugender Anlagen die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen miteinbezogen werden.
Erkundigen Sie sich frühzeitig bei uns über die Lärmschutzrelevanz Ihres Bauvorhabens.


Innenlärm

Die eidgenössische Lärmschutzverordnung (LSV) schreibt vor, dass die Bauherrschaft dafür sorgen muss, dass der Schallschutz den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht, als welche insbesondere die Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 gelten. Um Mängel am fertigen Bau und somit grössere Einschränkungen im Wohnkomfort möglichst zu verhindern, müssen Planungs- und Konstruktionsfehler frühzeitig erkannt werden. Die Fachstelle Lärmschutz fordert deshalb via Baubewilligung die Bauherrschaft von Neubauten oder wesentlichen Umbauten auf, vor Baubeginn den notwendigen Schallschutz nachzuweisen.


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Weitere Informationen

Kontakt

Stadt Zürich
Abteilung Umwelt

Walchestrasse 31
Postfach 3251
8021 Zürich
Telefon 044 412 28 03

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